RS Vwgh 1999/8/20 98/19/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

§ 10 Abs. 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190171.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten