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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
§ 10 Abs. 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190171.X01Im RIS seit
20.11.2000