RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0188

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §164;

Rechtssatz

Es stellt ein offenkundiges legistisches Versehen dar, das im Wege der Auslegung zu korrigieren ist, wenn im § 7 Abs 5 FSG 1997 nur von bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs 3 FSG 1997 die Rede ist. Dies ergibt bereits ein Blick auf § 7 Abs 2 FSG 1997, wonach auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs 4 FSG 1997 iSd § 7 Abs 5 FSG 1997 zu werten sind. Das Vergehen der Hehlerei stellte gegebenenfalls eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG 1997 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110188.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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