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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Es stellt ein offenkundiges legistisches Versehen dar, das im Wege der Auslegung zu korrigieren ist, wenn im § 7 Abs 5 FSG 1997 nur von bestimmten Tatsachen nach § 7 Abs 3 FSG 1997 die Rede ist. Dies ergibt bereits ein Blick auf § 7 Abs 2 FSG 1997, wonach auch bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs 4 FSG 1997 iSd § 7 Abs 5 FSG 1997 zu werten sind. Das Vergehen der Hehlerei stellte gegebenenfalls eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 4 FSG 1997 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110188.X02Im RIS seit
21.02.2002