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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Rechtssatz
Ein Hehlereidelikt gemäß § 164 StGB kann eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG 1997 darstellen, wenn es nach seiner Schwere den als bestimmte Tatsachen aufgezählten strafbaren Handlungen entspricht; die Begehung von Hehlereidelikten wird typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert (hier: Von einer nur aus der Hehlerei abzuleitenden Verkehrsunzuverlässigkeit kann bei einem dreijährigen Wohlverhalten zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung keine Rede mehr sein; Hinweis E
29.10.1984, 84/11/0104; 23.4.1986, 84/11/0206,
29.10.1996, 94/11/0136; die zum KFG ergangene Rsp kann angesichts der nahezu völligen Vergleichbarkeit auf die durch das FSG 1997 gestaltete Rechtslage übertragen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110188.X01Im RIS seit
21.02.2002