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27 RechtspflegeNorm
StGG Art13Leitsatz
Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot durch Verhängung einer disiplinarrechtlichen Zusatzstrafe über einen Rechtsanwalt nach einer strafgerichtlichen Verurteilung; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Bestrafung des Rechtsanwaltes wegen schwerwiegender persönlicher Angriffe gegen einen Richter in einem AblehnungsantragRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im E v 24.06.99, B191/99, ausgeführt, daß es als legitimes Interesse der Standesgemeinschaft erscheint, sich im Falle schwerwiegender gerichtlicher Verurteilungen, denen Verhaltensweisen des Betroffenen zugrundeliegen, von denen regelmäßig auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht, sich in Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhanges" disziplinarrechtliche Reaktionen vorzubehalten. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die Ansicht der belangten Behörde, daß die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers den Rahmen dessen, was durch das Recht auf freie Meinungsäußerung noch geschützt ist, überschreitet, ist jedenfalls vertretbar. So ist es bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung keineswegs ausgeschlossen, in seinem "Antrag" eine beleidigende Äußerung gegenüber dem Vorsitzenden zu erblicken.
Wenn daher die belangte Behörde von einer beleidigenden, für die Vertretung einer Partei nicht dienlichen Äußerung des Beschwerdeführers ausgeht und §9 Abs1 RAO dahingehend versteht, daß derartige Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.
Schlagworte
Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Strafen, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, Doppelbestrafungsverbot, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2447.1997Dokumentnummer
JFR_10008996_97B02447_01