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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/0185 3 (hier: Die Zahlung des Mietzinses muss daher nicht durch eine Kontobewegung dokumentiert sein)Stammrechtssatz
In § 33 Abs1 HGG 1992 ist keine Rede davon , dass die Vereinbarung, auf Grund derer die Benützung der Wohnung durch den Wehrpflichtigen erfolgt, "nach außen" - also offenbar über die Vertragsparteien hinaus - in Erscheinung getreten sein müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110068.X03Im RIS seit
21.02.2002