RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0068

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/10 98/11/0185 3 (hier: Die Zahlung des Mietzinses muss daher nicht durch eine Kontobewegung dokumentiert sein)

Stammrechtssatz

In § 33 Abs1 HGG 1992 ist keine Rede davon , dass die Vereinbarung, auf Grund derer die Benützung der Wohnung durch den Wehrpflichtigen erfolgt, "nach außen" - also offenbar über die Vertragsparteien hinaus - in Erscheinung getreten sein müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110068.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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