RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0010

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erscheine, wobei das entscheidende Kriterium für die Wertung der groben Unbilligkeit, die besondere Schwere der Eheverfehlungen und die besondere Krassheit des Einzelfalles darin zu suchen ist, dass auf einen völligen Verlust oder eine dem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens eines Ehegatten zu schließen und ihm dies auch zum Verschulden anzurechnen ist. Ist dies zu verneinen, steht unter den sonstigen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch zu (Hinweis OGH 29.7.1981, 6 Ob 353/81).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110010.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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