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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109;Rechtssatz
§ 112 Abs 1 ÄrzteG 1998 fordert für die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds unabhängig davon, auf welcher Stufe der Rechtsordnung der Pensionsanspruch geregelt ist - ob in einem Gesetz oder in einer Verordnung -, das Vorliegen eines UNKÜNDBAREN Dienstverhältnisses. Die Annahme, es werde faktisch zu keiner Kündigung kommen, ist in diesem Zusammenhang ohne jegliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110173.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013