RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0173

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;

Rechtssatz

§ 112 Abs 1 ÄrzteG 1998 fordert für die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds unabhängig davon, auf welcher Stufe der Rechtsordnung der Pensionsanspruch geregelt ist - ob in einem Gesetz oder in einer Verordnung -, das Vorliegen eines UNKÜNDBAREN Dienstverhältnisses. Die Annahme, es werde faktisch zu keiner Kündigung kommen, ist in diesem Zusammenhang ohne jegliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110173.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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