RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0145

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde keine eigenen Ermittlungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung angestellt, ist dieser Verfahrensmangel dann nicht wesentlich und zieht nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich, wenn aus den von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens getroffenen Feststellungen schlüssig eine Fahrgeschwindigkeit des Lenkers, die die zulässige verordnete um mehr als 50 km/h überstiegen hat, ableitbar ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110145.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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