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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde keine eigenen Ermittlungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung angestellt, ist dieser Verfahrensmangel dann nicht wesentlich und zieht nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich, wenn aus den von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens getroffenen Feststellungen schlüssig eine Fahrgeschwindigkeit des Lenkers, die die zulässige verordnete um mehr als 50 km/h überstiegen hat, ableitbar ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110145.X03Im RIS seit
19.03.2001