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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde neun Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen verfügt, kommt die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110145.X02Im RIS seit
19.03.2001