RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs3;
SMG 1997 §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0175

Rechtssatz

Der Ausgang des Strafverfahrens wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG 1997 wegen Besitzes von Suchtmitteln betrifft keine Vorfrage des Entziehungsverfahrens, weil im Strafverfahren darüber zu entscheiden ist, ob der Bf im näher bestimmten Zeitraum mehrfach geringe Mengen von Cannabiskraut konsumiert hat und von Anhaltspunkten für eine Abhängigkeit oder dem Unvermögen zur Einschränkung des Konsums auf ein die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigendes Maß sowie vom Lenken eines Kraftfahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand iSd FSG-GV 1997 im Verwaltungsverfahren nie die Rede war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110092.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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