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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Abweisung von Anträgen auf Kostenzuspruch nach Ablehnung der Behandlung der BeschwerdeRechtssatz
Da bei einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde von einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei im Sinne des §88 VfGG nicht gesprochen werden kann (vgl zB VfSlg 9466/1982, 11815/1988) und somit ein Kostenzuspruch nicht stattfindet, waren die dahingehenden Anträge abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2102.1998Dokumentnummer
JFR_10008996_98B02102_2_01