RS Vfgh 1999/10/4 B2102/98, B673/99

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Veröffentlicht am 04.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Abweisung von Anträgen auf Kostenzuspruch nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde

Rechtssatz

Da bei einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde von einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei im Sinne des §88 VfGG nicht gesprochen werden kann (vgl zB VfSlg 9466/1982, 11815/1988) und somit ein Kostenzuspruch nicht stattfindet, waren die dahingehenden Anträge abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2102.1998

Dokumentnummer

JFR_10008996_98B02102_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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