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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Sind die zwei strafbaren Handlungen gemäß § 83 StGB die einzigen gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Bf sprechenden Umstände, ist die von der belangten Behörde in ihrem Ausspruch nach § 7 Abs 5 FSG 1997 (wonach die verfügte Entziehungsdauer von drei Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entziehung, also mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides - hier 1 Jahr nach der Begehung der zweiten Straftat - beginnt) vorgenommene Einschätzung der Verkehrkehrsunzuverlässigkeit (hier: 16 Monate) verfehlt. Die belangte Behörde hätte vielmehr bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von einer noch wenigstens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 25 Abs 3 erster Satz FSG 1997) nicht gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110168.X02Im RIS seit
20.11.2000