RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §83;

Rechtssatz

Sind die zwei strafbaren Handlungen gemäß § 83 StGB die einzigen gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Bf sprechenden Umstände, ist die von der belangten Behörde in ihrem Ausspruch nach § 7 Abs 5 FSG 1997 (wonach die verfügte Entziehungsdauer von drei Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entziehung, also mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides - hier 1 Jahr nach der Begehung der zweiten Straftat - beginnt) vorgenommene Einschätzung der Verkehrkehrsunzuverlässigkeit (hier: 16 Monate) verfehlt. Die belangte Behörde hätte vielmehr bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis kommen müssen, dass von einer noch wenigstens drei Monate andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 25 Abs 3 erster Satz FSG 1997) nicht gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110168.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten