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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 unterscheidet sich nicht von dem Wortlaut des § 66 Abs 2 lit i KFG. § 26 Abs 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass auch schon die erstmalige Geschwindigkeitsübertretung im zeitlichen Geltungsbereich des FSG 1997 begangen wurde. § 26 Abs 3 zweiter Fall FSG 1997 ist auch dann verwirklicht, wenn die erste Übertretung bereits vor dem Inkrafttreten des FSG 1997 begangen wurde, sofern bis zur Begehung der zweiten Übertretung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110222.X01Im RIS seit
11.07.2001