RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0222

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 unterscheidet sich nicht von dem Wortlaut des § 66 Abs 2 lit i KFG. § 26 Abs 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass auch schon die erstmalige Geschwindigkeitsübertretung im zeitlichen Geltungsbereich des FSG 1997 begangen wurde. § 26 Abs 3 zweiter Fall FSG 1997 ist auch dann verwirklicht, wenn die erste Übertretung bereits vor dem Inkrafttreten des FSG 1997 begangen wurde, sofern bis zur Begehung der zweiten Übertretung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110222.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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