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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §94 Abs2;Rechtssatz
Den unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein Unterhaltsbegehren iSd § 94 Abs 2 ABGB als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen. Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben (Hinweis OGH vom 7.12.1993, 5 Ob 569/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110010.X02Im RIS seit
13.07.2001