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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Private und berufliche Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 14.11.1995, 95/11/0300). Der Umstand, dass der Bf keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen, weil nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich zieht. Der Umstand, dass sich der Bf derzeit wohlverhält und sozial voll integriert ist, wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110166.X02Im RIS seit
08.11.2001