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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Rechtssatz
Bei jenen Entziehungsmaßnahmen, die nach Art und Ausmaß im Gesetz abschließend geregelt sind - wie es bei der Entziehung nach § 73 Abs 3 iVm § 66 Abs 2 lit i KFG der Fall ist - ist eine aktuelle Verkehrsunzuverlässigkeit nicht erforderlich und eine derartige Entziehung (im Anwendungsbereich des KFG) innerhalb eines Jahres von der Vollstreckung der Strafe bzw der Entrichtung der Geldstrafe an zulässig (Hinweis E 28.11.1996, 96/11/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110145.X01Im RIS seit
19.03.2001