RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Bei jenen Entziehungsmaßnahmen, die nach Art und Ausmaß im Gesetz abschließend geregelt sind - wie es bei der Entziehung nach § 73 Abs 3 iVm § 66 Abs 2 lit i KFG der Fall ist - ist eine aktuelle Verkehrsunzuverlässigkeit nicht erforderlich und eine derartige Entziehung (im Anwendungsbereich des KFG) innerhalb eines Jahres von der Vollstreckung der Strafe bzw der Entrichtung der Geldstrafe an zulässig (Hinweis E 28.11.1996, 96/11/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110145.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten