RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0082

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 idF 1996/788;
ZDG 1986 §10 Abs3 idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;
ZDGNov 1996 Art3 Z3;

Rechtssatz

Die Unterlassung eines Begehrens iSd § 10 Abs 3 ZDG und der Beginn des Studiums noch während des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bewirken jedenfalls, dass der behauptete Verlust eines zusätzlichen Semesters nicht als bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 erster Satz ZDG angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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