Die Öffnungszeiten in den Abendstunden und an Samstagen des geplanten Zahnambulatoriums allein sagen darüber, ob außerhalb der sonst üblichen Öffnungszeiten eine erhebliche Versorgungslücke und damit ein Bedarf iSd Gesetzes besteht, nichts aus. Im Übrigen wäre auch unter der Annahme eines Bedarfes in diesen Zeiten die erteilte Bewilligung überschießend, weil nicht auf den gegebenen Bedarf abgestellt, entfallen doch die vorgesehenen Öffnungszeiten vorwiegend auf Zeiten, in denen der Bedarf ohnedies ausreichend gedeckt ist. Zu ermitteln wäre insoweit zumindest gewesen, ob zu diesen ungewöhnlichen Zeiten tatsächlich eine Nachfrage besteht, die bisher nicht befriedigt wird. Ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass insoweit von einer keinesfalls zu vernachlässigenden Nachfrage auszugehen sei (oder dass die Angst von Patienten, durch häufige Arztbesuche in der Dienstzeit Nachteile zu erfahren, zum Unterbleiben notwendiger Behandlungen führe), ist dem VwGH nicht bekannt. Selbst eine nicht bloß vereinzelte Nachfrage nach solchen Behandlungszeiten legt noch nicht zwingend die Annahme einer erheblichen Versorgungslücke und damit eines Bedarfes nahe. Ebenso könnte bei einer Wartefrist von drei Wochen für einen Behandlungstermin an einem Freitag vom Bestehen eines Bedarfes erst dann die Rede sein, wenn Schmerzpatienten deshalb nicht innerhalb angemessen kurzer Frist versorgt werden könnten.