RS Vfgh 1999/10/5 B1882/98

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
B-VG Art133 Z4
RundfunkG §28

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung der Rundfunkkommission; Geltung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung nur für ordentliche Gerichte und nicht für Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; keine Mitwirkung gesetzwidrig bestellter noch gesetzwidrig beigezogener Ersatzmitglieder an der Entscheidung

Rechtssatz

Art87 Abs3 B-VG legt das Gebot der festen Geschäftsverteilung nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit fest und es sind keine konkreten verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte gegeben, die für eine sinngemäße Übertragung dieses Grundsatzes auch für den Bereich der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag sprechen.

Keine Bedenken gegen §28 RundfunkG und gegen die aus Sicht der vorliegenden Beschwerde mangelhafte Kundmachung der Verteilung der Aufgaben der Rundfunkkommission auf deren einzelne Senate mangels Vorliegens einer Rechtsverordnung, keine Bedenken dagegen, daß die Mitglieder des entscheidenden Senates nicht im vorhinein bekanntgegeben werden (siehe VfSlg 15126/1998).

Die Zusammensetzung der - bereits in §28 RundfunkG determinierten - Senate durch Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch verwaltungsinterne Akte.

Keine Mitwirkung gesetzwidrig bestellter noch gesetzwidrig beigezogener Ersatzmitglieder an der Entscheidung.

Hinsichtlich des Eintrittes von Ersatzleuten und des Erfordernisses der grundsätzlichen Beibehaltung einer einmal gegebenen Zusammensetzung solcher kollegialen Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag ist ein strenger Maßstab anzulegen (VfSlg 11108/1986, 11336/1987, VfGH 24.02.99, B1625/98).

§28 Abs1, letzter Satz, RundfunkG kann nicht dahin verstanden werden, daß er die völlig gesonderte unmittelbare Bestellung der Ersatzmitglieder durch das Los verlangt; deren gleichzeitige Auslosung lag schon deshalb nahe, da ansonsten Personen zu Ersatzmitgliedern gelost werden könnten, die als Mitglied gelost worden waren.

Auch die entgegen §28 Abs1, letzter Satz, RundfunkG erfolgende Beiziehung eines Ersatzmitgliedes außerhalb eines Verhinderungsfalles zieht die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde im Sinne von Art133 Z4 B-VG und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach sich.

Das RundfunkG verlangt bloß, daß das durch ein Ersatzmitglied vertretene Mitglied "verhindert" sein muß, nicht auch daß die Verhinderungsgründe, die zur Beiziehung des Ersatzmitgliedes geführt haben, "aktenkundig" sein müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunkkommission, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1882.1998

Dokumentnummer

JFR_10008995_98B01882_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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