RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs4;
VStG §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/12 98/11/0255 1

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörde ist auch an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden, in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt (Hinweis E 21.2.1990, 90/03/0013, 18.12.1997, 96/11/0038). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 somit nicht mehr in Betracht (Hinweis E 30.6.1998, 98/11/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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