RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0010

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Bei der Unterhaltsbemessung hat das Pflegegeld zur Gänze außer Betracht zu bleiben (Hinweis OGH 1.12.1998, 7 Ob 316/98s). Die von der Rsp herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes stellen bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine generalisierende Regel zur Verfügung zu haben. Das aus den Berechnungsformeln (Prozentsätzen) resultierende Ergebnis ist dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen. Eine derartige Ausnahme von der generalisierenden Regel stellt ua der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. Als derartiger Sonderbedarf sind die Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim anzusehen (Hinweis OGH 24.2.1994, 8 Ob 503/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110010.X05

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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