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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe VorarlbergNorm
ABGB §94;Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten ist nicht wegen verschuldeter schwerer Eheverfehlungen als grob unbillig anzusehen, wenn bei ihm bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Alkoholkrankheit bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110010.X04Im RIS seit
13.07.2001