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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Das Vergehen nach § 27 Abs 1 und das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG 1997 gilt als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 4 Z 5 FSG 1997. Es spielt im gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Rolle, dass einerseits das Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt hat (Hinweis E 22.4.1997, 97/11/0007) sowie dass andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde, da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (Hinweis E 7.10.1997, 96/11/0357).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110166.X01Im RIS seit
08.11.2001