RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0166

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 27 Abs 1 und das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG 1997 gilt als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 4 Z 5 FSG 1997. Es spielt im gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Rolle, dass einerseits das Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt hat (Hinweis E 22.4.1997, 97/11/0007) sowie dass andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet wurde, da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (Hinweis E 7.10.1997, 96/11/0357).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110166.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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