RS Vwgh 1999/8/24 98/11/0203

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §60;
ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges ( hier: an einer Kunstschule) nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von S 22.600,-- pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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