RS Vwgh 1999/8/24 98/11/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
beobachten
merken

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
KAG Stmk 1957 §3 Abs2 lita idF 1998/003;
KAG Stmk 1957 §3 Abs3;

Rechtssatz

Ein Bedarf iSd § 3 Abs 2 lit a und § 3 Abs 3 Stmk KAG ist dann gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Bei der Prüfung daraufhin sind andere als die in § 3 Abs 3 Stmk KAG genannten Ärzte und Einrichtungen nicht zu berücksichtigen. Ebenso unberücksichtigt zu bleiben haben hiebei grundsätzlich Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten (Hinweis E 1.7.1999, 98/11/0280 und VfGH E 10.3.1999, B 817/97; hier: Ohne konkrete Feststellungen insbesondere darüber, ob die in Aussicht genommenen Leistungen für pulmologische Patienten in den nach § 3 Abs 3 Stmk KAG zu berücksichtigenden Einrichtungen überhaupt bzw ob sie in ausreichendem Ausmaß angeboten werden und ob und in welchem Ausmaß Wartezeiten bei den besagten Einrichtungen aufgetreten sind - ist doch das Auftreten unzumutbarer Wartezeiten ein sicheres Indiz für einen Bedarf iSd Gesetzes - kann die Bedarfsfrage nicht verneint werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten