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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §60;Rechtssatz
Ein Bedarf iSd § 3 Abs 2 lit a und § 3 Abs 3 Stmk KAG ist dann gegeben, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Bei der Prüfung daraufhin sind andere als die in § 3 Abs 3 Stmk KAG genannten Ärzte und Einrichtungen nicht zu berücksichtigen. Ebenso unberücksichtigt zu bleiben haben hiebei grundsätzlich Anstaltsambulatorien öffentlicher Krankenanstalten (Hinweis E 1.7.1999, 98/11/0280 und VfGH E 10.3.1999, B 817/97; hier: Ohne konkrete Feststellungen insbesondere darüber, ob die in Aussicht genommenen Leistungen für pulmologische Patienten in den nach § 3 Abs 3 Stmk KAG zu berücksichtigenden Einrichtungen überhaupt bzw ob sie in ausreichendem Ausmaß angeboten werden und ob und in welchem Ausmaß Wartezeiten bei den besagten Einrichtungen aufgetreten sind - ist doch das Auftreten unzumutbarer Wartezeiten ein sicheres Indiz für einen Bedarf iSd Gesetzes - kann die Bedarfsfrage nicht verneint werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110188.X01Im RIS seit
20.11.2000