RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0092

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §1;
AVG §38;
FSG 1997 §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0175

Rechtssatz

Auf Grund der durch das FSG 1997 gegebenen Rechtslage ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr - abgesehen davon, dass er als Berufungsbehörde bei erstinstanzlichen Bescheiden von (im Devolutionsweg zuständig gewordenen) Landeshauptmännern sowie als deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden hat - zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird, nicht zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110092.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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