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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0175Rechtssatz
Auf Grund der durch das FSG 1997 gegebenen Rechtslage ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr - abgesehen davon, dass er als Berufungsbehörde bei erstinstanzlichen Bescheiden von (im Devolutionsweg zuständig gewordenen) Landeshauptmännern sowie als deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden hat - zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem das Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird, nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110092.X02Im RIS seit
21.02.2002