RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 5 FSG 1997 besonders ins Gewicht (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0268). Da auch die Bestrafungen des Lenkers wegen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Alkoholdelikte und die wegen dieser Delikte verfügten Entziehungsmaßnahmen (zuletzt für die Dauer von zwölf Monaten) nicht ausgereicht haben, ihn für längere Dauer von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie meint, die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers sei nicht vor Ablauf von 21 Monaten zu erwarten (Hinweis E 21.3.1995, 95/11/0071, 10.11.1998, 97/11/0266, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110216.X01

Im RIS seit

25.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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