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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die verfahrensleitende Verfügung der Zustellung eines Straferkenntnisses stellt keine der Rechtskraft fähige Vorfragenentscheidung iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG dar. Der Umstand, dass der Entziehungsbescheid im Lichte des § 73 Abs 3 KFG allenfalls verfrüht ergangen ist, weil bei der Zustellung des Straferkenntnisses ein Zustellmangel unterlaufen sei, verletzt keine subjektiven Rechte des von der Entziehung betroffenen Inhabers der Lenkerberechtigung (Hinweis E 18.12.1997, 96/11/0080); denn die nachträgliche Kenntnis vom allenfalls verfrühten Ergehen des Entziehungsbescheides aufgrund des unbestrittenen Vorliegens einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG ist nicht iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110201.X01Im RIS seit
19.03.2001