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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E249 EG Art249;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0103 98/17/0105 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/17/0325 E 27. September 1999Rechtssatz
§ 47 Abs 1 FleischUG erklärt die Fleischuntersuchungsgebühren zu ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben; er erfüllt damit die Funktion der Bestimmung der Besteuerungsrechte und Verteilung der Gesetzgebungskompetenz gem § 3 und § 6 F-VG durch den Bundesgesetzgeber (Mayer, B-VG2, 439; insoweit sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 118/1994, 1136 BlgNR, 18. GP, 11, die die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Gesetzes ausschließlich auf Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG stützen, unvollständig). Die Vorschrift ist somit hinsichtlich ihres Abs 1 innerstaatlich eine Kompetenzbestimmung für die Erlassung von Vorschriften betreffend Fleischuntersuchungsgebühren. Darüber hinaus enthält § 47 Abs 2 FleischUG als Grundsatzbestimmung iSd § 7 Abs 3 F-VG auch Determinanten für die Höhe der von den Ländern festzusetzenden Gebühr. Vorschriften gem § 7 Abs 3 F-VG können, müssen jedoch nicht vom Bundesgesetzgeber erlassen werden. Sie sind daher für die Umsetzung von EG-Richtlinien auch nicht erforderlich.
Gerichtsentscheidung
EuGH 691J0156 Hansa Fleisch VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170100.X03Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011