RS Vfgh 1999/10/6 KI-8/98

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
Tir FlVLG 1996 §2
Tir FlVLG 1996 §72

Leitsatz

Zuständigkeit des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zur Entscheidung über einen auf das Eigentumsrecht gestützten Unterlassungsanspruch in bezug auf in das Zusammenlegungsverfahren im Sinne der Flurverfassung einbezogene Grundstücke

Rechtssatz

Zuständigkeit des Amts der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz zur Entscheidung über den von den antragstellenden Parteien geltend gemachten Anspruch, das Abladen von Bauschutt, Ziegelabfällen und altem Streusplitt derart, daß der Zaun der antragstellenden Parteien Schaden nimmt und unter dem Bretterzaun hindurch Teile des Schutthaufens eindringen, zu unterlassen.

Der Verfassungsgerichtshof verweist auf sein Erk. KI-13/97 vom 03.12.98, insbesondere auf die dort wiedergegebenen Absätze 4 und 5 des §72 Tir FlVLG 1996. In diesem grundsätzlich gleichgelagerten Rechtsfall hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur (VfSlg. 3798/1960, 5747/1968 und den vergleichsweisen Hinweis auf VfSlg. 7800/1976) sowie auf die damit übereinstimmende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 59/212 und SZ 49/128) den Standpunkt eingenommen, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörde für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in Bezug auf in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke umfassend ist und durch die sich aus Abs4 des §72 scheinbar ergebenden Ausnahmen (z.B. ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht) nicht eingeschränkt wird. Der Verfassungsgerichtshof bleibt auf diesem Standpunkt (s. auch sein Erk. KI-1/98 vom 03.12.98).

Entscheidungstexte

  • K I-8/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.1999 K I-8/98

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Flurverfassung, Agrarbehörden, Agrarverfahren, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KI8.1998

Dokumentnummer

JFR_10008994_98K00I08_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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