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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg 6205/1970, 7082/1973 und 11025/1986) ist es sachlich gerechtfertigt, die Höhe eines Fremdenverkehrsbeitrages vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe (etwa Ärzte, aber auch Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (Hinweis VfSlg 12419/1990). Bei der Einreihung des Abgabepflichtigen, eines Rechtsanwaltes, in die niedrige Beitragsgruppe 6 wurde ohnehin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeiten der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr haben (Hinweis VfSlg 12419/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170244.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011