RS Vwgh 1999/8/30 99/17/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1999
beobachten
merken

Index

L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §27;
TourismusG Stmk 1992 §29;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg 6205/1970, 7082/1973 und 11025/1986) ist es sachlich gerechtfertigt, die Höhe eines Fremdenverkehrsbeitrages vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten. Die Annahme, dass Angehörige freier Berufe (etwa Ärzte, aber auch Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (Hinweis VfSlg 12419/1990). Bei der Einreihung des Abgabepflichtigen, eines Rechtsanwaltes, in die niedrige Beitragsgruppe 6 wurde ohnehin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeiten der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr haben (Hinweis VfSlg 12419/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170244.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten