RS Vwgh 1999/8/30 99/17/0236

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L34009 Abgabenordnung Wien
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
LAO Tir 1984 §150;
LAO Wr 1962 §148;
TourismusG Tir 1991 §30 Abs3;
TourismusG Tir 1991 §36 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0238 E 30. August 1999 99/17/0240 E 30. August 1999 99/17/0239 E 30. August 1999

Rechtssatz

§ 150 Tir LAO 1984 knüpft (ähnlich wie etwa § 200 BAO oder § 148 Abs 1 Wr LAO) an eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich ("nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens") an. Ebenso ist grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorläufigen Festsetzung die Wahrscheinlichkeit eines bereits entstandenen Abgabenanspruches. So wäre etwa eine vorläufige Abgabenfestsetzung für erst in der Zukunft liegende (mögliche) Anspruchsverwirklichungen als unzulässig anzusehen (Hinweis E 16.11.1998, 94/17/0197, ergangen zur Wr LAO). (Hier: Der Abgabepflichtige behauptet selbst nicht, dass er im (Jänner des) Jahr(es) 1996 keinen tourismusbeitragspflichtigen Umsatz gehabt hätte; er unterlag daher grundsätzlich für den Beitragszeitraum des Jahres 1996 der Tourismusabgabe. Der Abgabenanspruch war daher (für das Jahr 1996) bereits entstanden (vgl insb § 30 Abs 3 Tir TourismusG 1991), wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Eine Festsetzung mit vorläufigem Abgabenbescheid iSd § 150 Tir LAO 1984 iVm § 36 Abs 2 Tir TourismusG 1991 war daher nicht rechtswidrig.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170236.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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