RS Vfgh 1999/10/6 G109/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FührerscheinG §4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Führerscheingesetzes betreffend die Anordnung einer Nachschulung für den Inhaber eines Probeführerscheins mangels unmittelbarer Wirksamkeit der angefochtenen Norm

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von §4 Abs3 und §4 Abs8 1. Satz FührerscheinG.

Die Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, ordnete dem Antragsteller als Inhaber einer Lenkberechtigung für Anfänger für die Klassen A und B mit Bescheid eine Nachschulung gemäß §4 FührerscheinG 1997 an und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den Führerschein der Behörde zum Umtausch vorzulegen. Dem Antragsteller stand somit die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 11481/1997) in zumutbarer Weise zu nutzende - Möglichkeit offen, nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde seine Bedenken gegen die der Anordnung der Nachschulung zugrundegelegten Gesetzesbestimmungen geltend zu machen.

Damit aber erweist sich der vorliegende (Individual-) Antrag als unzulässig. Daran ändert auch nichts, daß der Antragsteller die ihm hier gegeben gewesenen administrativen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten ob des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß §4 Abs3 FührerscheinG 1997 und ob der ihm bei Nichtbefolgung der Nachschulungsanordnung drohenden Konsequenz der Entziehung der Lenkberechtigung, auf die er seinem Vorbringen zufolge sowohl aus privaten, als auch aus beruflichen Gründen dringend angewiesen gewesen sei, nicht voll in Anspruch nahm.

Entscheidungstexte

  • G 109/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 G 109/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Führerschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G109.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99G00109_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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