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L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art119;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/17/0108Rechtssatz
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der in § 6 Abs 1 Z 4 lit a F-VG genannten Abgaben leitet sich nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus § 8 F-VG ab. Die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Anordnung, wonach gemeinschaftliche Landesabgaben durch die Länder erhoben werden, bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Einhebung der Abgabe Gegenstand der Landesvollziehung ist. Dem widerspricht § 1 Abs 3 Kärntner FremdenverkehrsabgabeG 1994 nicht. Dabei handelt es sich nicht um eine Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung (Erschließung der Quelle) der Abgabe iSd § 8 Abs 6 F-VG, sondern lediglich um eine Zuweisung dieser Angelegenheit der Landesvollziehung in den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Demgemäß wird der bei der Einhebung dieser Abgabe in erster Instanz zuständige Bürgermeister funktionell als Landesorgan tätig (Hinweis Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts/8, Rz 893). Über die Berufung hat gem § 10 Kärntner FremdenverkehrsabgabeG 1994 ein Landesorgan, nämlich die Kärntner Landesregierung, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170107.X02Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011