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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0103 98/17/0105 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/17/0325 E 27. September 1999Rechtssatz
Es steht nichts einer innerstaatlichen Umsetzung von Europarecht dergestalt entgegen, dass der nach dem nationalen Verfassungsrecht zuständige Gesetzgeber, dem nach § 3 F-VG insofern eine Kompetenz-Kompetenz zukommt, (lediglich) die Zuständigkeit zur Erlassung der für die Umsetzung erforderlichen Normen regelt und gleichzeitig (und vor dem Erfordernis der Umsetzung, im konkreten Fall aufgrund des Beitritts zur EG mit Wirkung vom 1.1.1995) in Ausübung einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz Vorgaben für die Höhe der Gebühr regelt, aufgrund derer die Landesgesetzgebung (unter Einhaltung des Gebots, bei der Umsetzung auf den Umstand der Umsetzung von EG-Recht hinzuweisen) die entsprechende konkrete Regelung zur Umsetzung der EG-Richtlinie vornimmt. Soferne in einem derartigen Fall die Bundesvorschrift (betreffend die Determinanten für die Höhe der Abgabe) nicht dem EG-Recht entsprechen sollte, wäre sie entsprechend anzupassen, aufgrund des Vorrangs von EG-Recht gegenüber nationalem Recht jedoch die allenfalls europarechtswidrige Ermächtigungsnorm vom Landesgesetzgeber aber insoweit, als sie mit EG-Recht in Widerspruch steht, auch vor einer Abänderung unangewendet zu lassen (insofern richtet sich in diesem Fall das Gebot, mit EG-Recht in Widerspruch stehendes nationales Recht unangewendet zu lassen, an den Ausführungsgesetzgeber). Auch aus dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1996, BVerwG 3 C 7.95, ergibt sich nichts anderes.
Gerichtsentscheidung
EuGH 691J0156 Hansa Fleisch VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170100.X05Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011