RS Vwgh 1999/8/30 97/17/0366

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1999
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Index

E1E
E3L E09301000
E6J
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
B-VG Art7 Abs1;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §31 Abs1 idF 1994/61;
TourismusG Stmk 1992 §8 idF 1994/61;
UStG 1972 §2;
VwGG §38a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/17/0367 Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0370 E 30. August 1999 97/17/0368 E 30. August 1999 97/17/0369 E 30. August 1999

Rechtssatz

Umsätze von Organgesellschaften, also von solchen Gesellschaften, denen es an der Selbstständigkeit iSd § 2 UStG 1972 fehlt und denen umsatzsteuerrechtlich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers zukommt, sind umsatzsteuerrechtlich dem Organträger zuzurechnen (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II, Rz 310 bis 312, zu § 2 UStG 1972). Der Verweis in § 1 Z 5, § 8 Abs 1 und § 31 Abs 1 des Stmk TourismusG 1992 auf das Umsatzsteuerrecht bewirkt nun, dass der Organträger für die im Betrieb der Organgesellschaft erzielten Umsätze nach dem zitierten Landesgesetz beitragspflichtig ist. Auch wenn es sich bei dem Tourismusinteressentenbeitrag (europarechtlich) nicht um eine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe handelt, liegt es im Gestaltungsspielraum des Steiermärkischen Landesgesetzgebers, den in einem gesteigerten Umsatz (der Organgesellschaft) verkörperten Fremdenverkehrsnutzen dem Organträger zuzurechnen, weil die Organgesellschaft diesem derart untergeordnet ist, dass sie über keinen eigenen Willen verfügt und nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert ist. Diese Eingliederung bewirkt, dass der Fremdenverkehrsnutzen, wirtschaftlich betrachtet, im Unternehmen des Organträgers eintritt. Die vorzitierten Bestimmungen des Stmk TourismusG 1992 begegnen daher auch unter Berücksichtigung, dass der darin enthaltene Verweis auf das UStG 1972 dessen § 2 Abs 2 Z 2 mitumfasst, keinen Bedenken aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes.

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170366.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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