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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §133 Abs1;Rechtssatz
Ist jemand von der Abgabenbehörde zur Abgabenerklärung aufgefordert worden, ist er im Hinblick auf die durch die Aufforderung gem § 104 Abs 1 Krnt LAO ausgelöste Erklärungspflicht - unabhängig davon, ob er über seine Abgabenpflicht geirrt hat - schon deshalb iSd § 245 lit c legcit strafbar. Die Pönalisierung der Vorsatztat durch die erwähnte Gesetzesbestimmung bezieht sich auf die vorsätzliche Missachtung der durch die Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht. (Hier: Einen diesbezüglichen Verbotsirrtum, der allenfalls als Schuldausschließungsgrund zu werten wäre, hat der Abgabepflichtige nicht behauptet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170096.X01Im RIS seit
20.11.2000