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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
F-VG 1948 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 9(hier: Tourismusbeitrag nach dem Stmk TourismusG 1992)Stammrechtssatz
Daß die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe - nach dem jeweiligen Fremdenverkehrsnutzen differenzierend - an Umsätze iSd UStG 1972 anknüpft, ändert nichts daran, daß der Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Slbg FremdenverkehrsG keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe ist. Besteuerungsgegenstand der USt ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG jene Vorteile sind, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Lande Salzburg erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170244.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011