RS Vwgh 1999/8/30 99/17/0168

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs3;

Rechtssatz

Die belBeh war im Ermittlungsverfahren verhalten, Gutachten einzuholen und diese dem Bf zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bf hatte keinen Einfluss auf die Dauer der Erstellung der Gutachten und ihm wurde auch nicht vorgeworfen, die Erstellung der Gutachten und bei der Abgabe seiner Stellungnahmen zu den Gutachten das Ermittlungsverfahren verzögert zu haben. Dass die Einholung von Gutachten auf Grund der von der belBeh behaupteten unvollständigen und unrichtigen Angaben des Bf überhaupt erforderlich war, ist allein kein Grund, die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Bf zurückzuführen. Hatte doch die belBeh und nicht der Bf es in der Hand, für eine möglichst schnelle Abwicklung des gesamten Ermittlungsverfahrens zu sorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170168.X01

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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