RS Vfgh 1999/10/6 V36/98

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

46 Statistik
46/01 Bundesstatistikgesetz 1965

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
V betr statist Erhebungen über Struktur u Verteilung d Verdienste
BStatG §2

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die statistische Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste; Unerläßlichkeit der Mitwirkung an der Erhebung im konkreten Fall; keine Vorlage zur Vorabentscheidung mangels Vorliegens einer Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht

Rechtssatz

Nur teilweise Zulässigkeit der Individualanträge auf Prüfung der V über die Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste, BGBl II 385/1997.

Die bekämpfte Verordnung bildet zwar insofern eine Einheit, als sie in ihrer Gesamtheit einschließlich der Strafbestimmung nur der Anordnung der Auskunftspflicht dient. Dieses Gebot ist in §2 Abs2 aber für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes je besonders ausgesprochen. Vier der antragstellenden Gesellschaften sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zwei Kommanditgesellschaften. Da die behauptete Gesetzwidrigkeit für die antragstellenden Gesellschaften wegfällt, wenn die sie betreffende Alternative - wie unschwer möglich - aus dem Rechtsbestand beseitigt ist, der Gerichtshof aber nicht mehr aufheben darf, als für diesen Zweck erforderlich ist, sind die Anträge nur insoweit zulässig, als die Wortfolge "oder juristische" (für die GesmbH) und "sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes" (für die KG) betreffen.

Abweisung der Individualanträge auf Prüfung von Teilen des §2 Abs2 der V über die Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste, BGBl II 385/1997.

Grundlage der Verordnung bildet §2 Abs2 BundesstatistikG 1965, wonach unter anderem statistische Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik "durch Verordnung anzuordnen" sind. In diesen Fällen darf die Mitwirkung der Bevölkerung nach §2 Abs1 Z3 des Gesetzes nur angeordnet werden, wenn sie nach Art und Gegenstand der Erhebungen unerläßlich ist.

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales legt schlüssig dar, daß - warum und inwiefern - in der gegebenen Lage diese Daten nur durch eine besondere Erhebung ermittelt werden konnten. Die antragstellenden Unternehmen bringen nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegung erwecken könnte.

Die Antragsteller streben eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber an, ob die den österreichischen Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern zur Verfügung stehenden Daten im Sinne des Art6 Abs4 der Verordnung des Rates (EG) 2744/95 ausreichen. Ob die für die Europäische Statistik über Struktur und Verteilung der Verdienste nötigen Daten aus den Unterlagen der österreichischen Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger gewonnen werden können, ist aber keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, sondern Aufgabe der Tatsachenfeststellung und schon deshalb einem Vorabentscheidungsverfahren nicht zugänglich.

Der Verfassungsgerichtshof zweifelt angesichts der vom Rat erwogenen Gründe auch nicht daran, daß die Erstellung einer Gemeinschaftsstatistik der in Rede stehenden Art vom Vertrag zugelassen ist und die dazu erforderlichen Erhebungen, auch wenn sie - wie das Verfahren ergeben hat: ohnedies nur - anfangs (infolge Dringlichkeit) gesondert vorgenommen werden müssen, das Maß halten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Statistik, VfGH / Prüfungsumfang, EU-Recht Vorabentscheidung, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V36.1998

Dokumentnummer

JFR_10008994_98V00036_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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