RS VwGH Erkenntnis 1999/08/30 97/17/0293

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0294 E 30. August 1999 97/17/0295 E 30. August 1999 97/17/0315 E 27. September 1999 Rechtssatz

Die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Vorarlberg entspricht in den wesentlichen Grundzügen jener in den Ländern Kärnten, Steiermark und Tirol. Es liegen keine für die Beurteilung, ob die Fremdenverkehrsabgabe als Abgabe mit dem "Charakter von Umsatzsteuern" anzusehen ist, relevanten Unterschiede vor. Eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr 1994/59, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl Nr 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991, betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, widerspricht nach der Rechtsprechung des EuGH nicht der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG (Hinweis Urteil des EuGH vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u. a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft). Dies trifft daher auch für die Regelung der Fremdenverkehrsabgabe in Vorarlberg zu.

Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0338 Erna Pelzl VORAB
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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