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L74006 Fremdenverkehr Tourismus SteiermarkNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Soweit in der an den VfGH gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Antrages auf Rückerstattung von Tourismusinteressentenbeiträgen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung als Abgabenbehörde für den vorliegenden Antrag in Zweifel gezogen wird, ist der Beschwerde zwar dahin zu folgen, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht getroffen wurde. Aus der Bestimmung des § 36 Abs 1 des Steiermärkischen TourismusG 1992 folgt jedoch (argumentum: "Sofern nach § 35 Abs 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides zu erfolgen hat, obliegt dies in erster. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in zweiter. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).") im Zusammenhalt mit dem System des TourismusG das Bestreben des Gesetzgebers, für alle mit Bescheid zu treffenden Entscheidungen die genannten Beitragsbehörden zu bestimmen. Folgerichtig hat auch der Abgabepflichtige seinen - mit Bescheid zu erledigenden - Rückzahlungsantrag bei der genannten Beitragsbehörde erster Instanz eingebracht. Der VwGH kann daher eine Verletzung des Bf in seinem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde ebenso wenig erkennen, wie der VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10.6.1997, B 3211/96-7 ua, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes (durch die nicht ausdrücklich vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung) angenommen hat.
(Hier: Der VfGH trat die Beschwerde mit Beschluss vom 25.9.1997, B 3211/96-9 ua dem VwGH zur Entscheidung iSd Art 144 Abs 3 B-VG ab.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170371.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011