RS Vfgh 1999/10/6 V9/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
WaffenG-DurchführungsV Erste, BGBl II 164/1997 §5
WaffenG 1996 §17 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung betreffend das Verbot von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen sowie von Geschossen für diese Patronen wegen (bereits beschrittenen) zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §5 der ersten WaffenG-DurchführungsV betreffend das Verbot von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen sowie von Geschossen für diese Patronen.

Bereits am 05.02.98 stellte der Einschreiter bei der Bundespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf §17 Abs3 WaffenG 1996 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und Einfuhr von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz und Geschossen für diese Patronen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23.12.98 wurde dieser Antrag aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien abgewiesen. Der Antragsteller hatte im Hinblick auf diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion somit die Möglichkeit seine Bedenken im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und hat von dieser Möglichkeit auch durch die Einbringung der zu B318/99 protokollierten Beschwerde Gebrauch gemacht. Daß der Gerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde allerdings mit Beschluß vom 08.06.99 ablehnte und hiebei den Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit des §5 der

1. WaffenG-DurchführungsV nicht Rechnung trug, ist im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung (s zB VfSlg 14022/1995, 15137/1998).

Entscheidungstexte

  • V 9/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 V 9/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Waffenrecht, Waffen verbotene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V9.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99V00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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