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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0210 8 (hier: BTypV OÖ 1997)Stammrechtssatz
Die OÖ BTypV 1994 schließt an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Damit soll ua auch erreicht werden, daß den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der OÖ BTypV 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" iSd Rsp des VwGH geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser V eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs 2 OÖ BTypV 1994 erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus iSd § 2 OÖ BTypV 1994 darstellt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050056.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009