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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde einen Beweisantrag nicht berücksichtigt und ist dies auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof als mit der Rechtslage vereinbar angesehen worden, kann dieses Versäumnis in der Folge nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nachgeholt werden (Hinweis E 19.9.1990, 90/01/0042).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050057.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011