RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0057

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Hat die Behörde einen Beweisantrag nicht berücksichtigt und ist dies auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof als mit der Rechtslage vereinbar angesehen worden, kann dieses Versäumnis in der Folge nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nachgeholt werden (Hinweis E 19.9.1990, 90/01/0042).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050057.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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