RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0057

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 92/12/0043 1

Stammrechtssatz

Bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsachen können keinesfalls einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG begründen, wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050057.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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