RS Vfgh 1999/10/6 B235/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538

Leitsatz

Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags einer Landesregierung als belangter Behörde hinsichtlich eines Anlaßverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin; kein Einfluß dieser Tatsache auf die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Verlassenschaft

Rechtssatz

Sinngemäße Anwendung auch des §538 ZPO über das Vorprüfungsverfahren.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist demgemäß insbesondere dann zurückzuweisen, wenn die beim Wiederaufnahmsgrund nach §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten.

Einen derartigen Einfluß kann der von der Landesregierung geltend gemachte Umstand, daß die beschwerdeführende Partei nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist, jedoch nicht haben, weil im vorliegenden Fall die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die erwähnte Beschwerde noch bestehende) Verlassenschaft nach ihr fortgesetzt wurde, zu deren Vertretung der einschreitende Rechtsanwalt kraft des sinngemäß heranzuziehenden §35 Abs1 ZPO berufen war (vgl. etwa VfSlg. 14.841/1997, S 609).

(Hinweis: Verlassenschaftsabhandlung noch nicht abgeschlossen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde, finanzieller Vorteil des Nachlasses infolge Wegfalls der Verpflichtung zur Eigenleistung iSd §8 Sbg SozialhilfeG durch Bescheidaufhebung).

Entscheidungstexte

  • B 235/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.1999 B 235/99

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B235.1999

Dokumentnummer

JFR_10008994_99B00235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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