RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0076

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

In einem Reklamationsverfahren nach § 17 Abs 1 MeldeG 1991 ist von der Behörde darüber zu entscheiden, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat; im Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG 1991 wird also ausschließlich die Wohnsitzqualität des gemeldeten Hauptwohnsitzes geprüft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050076.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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