RS Vwgh 1999/8/31 99/05/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §15;
AVG §47;
BauO NÖ 1976 §111 Abs1;
ZPO §292 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/27 97/05/0027 2

Stammrechtssatz

Eine Niederschrift der Baubehörde über das Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung stellt eine öffentliche Urkunde dar, die gemäß § 47 AVG über ihren Inhalt vollen Beweis macht. Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ebenso zulässig wie der Beweis der Unvollständigkeit derselben, bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050055.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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