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10/10 GrundrechteNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878/1976). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050075.X02Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013